10.12.2020
Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,
Covid-19 hat uns im Jahr 2020 wie eine unsichtbare Macht im Griff gehalten. Keiner hat es kommen sehen und jeder ist davon betroffen – auf der ganzen Welt. Das Virus hat nicht nur unseren Alltag verändert, es verändert auch unser zukünftiges Leben. Zunächst einmal hat es für viele Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für viele Branchen einen kompletten Stillstand gebracht. Mit der Kanzlei friebe&partner gehören wir glücklicherweise zu einer Branche, die immer gebraucht wird, auch und gerade im Lockdown. Dank Digitalisierung, MS-Teams, Zoom&Co. können wir sehr mobil arbeiten. Insbesondere in Krisenzeiten sind wir jederzeit für Sie da, damit wir gemeinsam die anstehenden Herausforderungen meistern können.
Krisen kommen und gehen. Wir können sie nicht vermeiden. Aber wir können aus ihnen lernen. Lernen, wie wir zukünftig arbeiten und miteinander umgehen. Entscheiden, was wichtig und was unwichtig ist. Für die Kanzlei-Arbeit bedeutet das, dass wir zukünftig noch mobiler arbeiten werden. Nicht nur daheim am Küchentisch, sondern auch an Orten, die normalerweise nur für den Urlaub vorbehalten sind. Oder wo Menschen leben, die wir lieben und mit denen wir mehr Zeit verbringen möchten. Auch nach Covid-19 werden wir in einer neuen Normalität leben. Wir müssen eine Balance finden zwischen Zeiten in denen wir konstruktiv allein und in Stille arbeiten. Aber wir brauchen auch Zeiten, in denen wir gemeinsam mit Ihnen und unseren Mitarbeitern an Lösungen arbeiten, uns intensiv und insbesondere im persönlichen Kontakt austauschen.
Lassen Sie uns noch gemeinsam einen Blick auf das nächste Jahr werfen. In den nächsten Monaten wird uns die Pandemie noch stärker im Griff haben, als im ersten Lockdown. Geduld und Achtsamkeit sind die Tugenden, die wir für so eine extreme Situation benötigen. Aber es gibt auch Lichtblicke für das nächste Jahr. Dank der jetzt schon vorhandenen Impfstoffe wissen wir, dass wir die Pandemie überwinden werden. Dank des spannenden US-Wahlausgangs am 3. November 2020 wissen wir auch, dass eine weitere Plage nächstes Jahr von der Weltbühne verschwinden wird: Donald Trump! Dafür musste kein extra Impfstoff entwickelt werden. Es waren die demokratischen Selbstheilungs-kräfte, die jeder Mensch in sich trägt und die glücklicherweise zur richtigen Zeit wirksam wurden.
Wir werden nächstes Jahr auch Menschen vermissen, die von uns gegangen sind. Menschen in unserem Umfeld, unserer Familie. Aber auch Menschen, die jeder kennt. Maradona ist so eine Persönlichkeit. Er ist letztendlich an seiner eigenen Größe und seinem Ruhm zerbrochen, viel zu früh gestorben. Sein Leben zeigt uns auch, dass selbst ein Fußballgott sehr menschliche Züge hat und nicht unsterblich ist.
Im Jahr 2021 haben wir auch unser 25jähriges Kanzleijubiläum. Wir wollen, dass es ein besonderes Jahr für Sie und uns wird. Zu viel können wir an dieser Stelle noch nicht verraten. Aber es geht um Informationen, Genuss und Kunst. Natürlich werden wir Ihnen auch aufzeigen, wie sich die Kanzlei in den nächsten Jahren entwickeln wird. Lassen Sie sich überraschen!
Bleiben Sie gesund. Feiern Sie im Kreis Ihrer Liebsten!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
22.09.2020
Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,
der Sommer ist vorbei und das Jahresende rast in großen Schritten auf uns zu. Da wird es unserseits mal wieder Zeit für neue Updates:
Die Überbrückungshilfe ist bis Ende des Jahres verlängert worden. Anträge für die Fördermonate Juni bis August sind noch bis 30.09. zu beantragen. Ein rückwirkender Antrag ist trotz Verlängerung nicht möglich! Danach folgt die 2. Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember 2020; diese Anträge können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
Des Weiteren wurde – im Juni im Bundesrat verabschiedet mit Wirkung zum 01.07.2020 – die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) erneuert und angepasst. Das bedeutet, dass sich der Gebührenrahmen und insbesondere die Gegenstandswerte erhöht haben und somit nun den gestiegenen Kosten Rechnung tragen. Was das für Sie persönlich heißt? Wir prüfen aktuell bei den FiBu-Pauschalen, ob eine Anpassung unter Berücksichtigung der angefallenen Stunden notwendig wäre. Im Einzelfall kommen wir auf Sie zu.
Zugleich wurde mit der neuen Steuerberatervergütungsverordnung auch geregelt, dass die Notwendigkeit der persönlichen Unterschrift auf Rechnungen entfällt. Dies haben wir seit einigen Wochen schon umgesetzt. Ab Januar 2021 werden wir dann alle Rechnungen – auch Erklärungen/ Abschlüsse und Beratung – digital versenden. Bei Fragen hierzu kommen Sie bitte auf uns zu.
Wir warten gespannt, wie sich die Lage in den nächsten Wochen entwickelt und was angesichts der steigenden Neuinfektionen – bei uns aber auch in anderen europäischen Ländern – passiert. Droht uns ein erneuter Lockdown?! Es bleibt abzuwarten…. Daher ist weiterhin Vorsicht geboten.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
22.05.2020
Liebe Mandanten und Mandantinnen,
die Absenkung der Umsatzsteuer führt in der Praxis zu zahlreichen Fragen. Anbei erhalten Sie nochmal ein paar Hinweise für die praktische Handhabung. Des Weiteren eine kurze Übersicht zur Überbrückungshilfe.
Sprechen Sie uns bei Fragen an. Wir sind für Sie da.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
Überbrückungshilfe
Umsatzsteuer Update 2.0
07.05.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
der Mai hat begonnen und hält für die Zahnärzte gleich schlechte Nachrichten bereit. Der ursprünglich geplante Rettungsschirm von Gesundheitsminister Jens Spahn (wir berichteten) hat sich nach den letzten Kabinettsbeschlüssen in ein zinsloses Darlehen gewandelt. Hr. Spahn konnte seine Pläne nicht durchsetzen!
Die Zahnärzte erhalten zwar weiterhin die 90% Vergütung gemessen am Vorjahr, müssen aber zu viel ausgezahltes Honorar der KZV in 2021 und 2022 wieder zurückzahlen! Damit handelt es sich bei den Corona-Hilfen nur um ein zinsloses Darlehen des Staates (der KZVen).
Erfreulich ist, dass Heilmittelerbringer (u.a. Physiotherapeuten, Podologen, Logopäden) finanzielle Hilfe erhalten in Höhe von 40% ihres Vergütungsvolumens des vierten Quartals 2019. Dies gilt aber auch nur für alle vor dem 30.09.2019 zugelassenen Therapeuten! Für Therapeuten, die sich erst danach zugelassen haben, gibt es eine finanzielle Unterstützung von 1.500,- € bis 4.500,- €, welche neben den sonstigen Maßnahmen (Soforthilfe, KUG) gewährt werden. Die Schutzverordnung tritt am 05. Mai in Kraft. Anträge sind zwischen dem 20. Mai und 30. Juni 2020 zu stellen. Die Anträge sind bei den zuständigen Arbeitsgemeinschaften zu stellen (Näheres hierzu unter: https://vdb-physio.de/2020/05/04/rettungsschirm-therapeuten-covid-19-schutzverordnung-veroeffentlicht).
Ansonsten freuen wir uns über die in Bayern weiteren in Aussicht gestellten Lockerungen unseres Ministerpräsidenten Herrn Söder und lassen uns überraschen welche Hilfsmaßnahmen die Regierung für uns noch bereithält. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Bleiben Sie gesund!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
04.05.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
seit gestern Abend nun liegt das Konjunkturpaket der Bundesregierung auf dem Tisch. Es beinhaltet u.a. folgende (für Sie durchaus relevante) Maßnahmen:
- Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% sowie 7% auf 5% für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020
- Sozialversicherungsbeiträge werden 2021 bei max. 40% stabilisiert
- Senkung /Stabilisierung der EEG Umlage in 2021 und 2022
- Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verlängert
- steuerlicher Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf max. 5 Mio. (max. 10 Mio. bei Zusammenveranlagung) erweitert. Für die Steuererklärung 2019 soll dieser Rücktrag schon geltend gemacht werden können, z.B. durch Bildung einer „Corona Rücklage“.
- steuerlicher Investitionsanreiz mittels einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für 2020 und 2021
- Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes (u.a. durch Optionsmodell für Personengesellschaften und Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrages)
- Startup Unternehmen sollen gestärkt und für diese eine attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung gefunden werden
- Erleichterung einer schnellen Insolvenz
- Kredit-Sonderprogramm zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen
- Programm zur Milderung der Corona Krise im Kulturbereich
- Länder und Kommunen sollen gestärkt werden
- Unterstützung junger Menschen und Familien mittels einmaligem Kinderbonus von 300,- € pro kindergeldberechtigtem Kind, Ausbau von Kitas- und Kindergärten, Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung, befristete Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von derzeit 1.908,- € auf 4.000,- € für 2020/2021
Zur Existenzsicherung hat die Bundesregierung ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt:
Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt und gilt branchenübergreifend, wobei „den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.“
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai um mind. 60% gegenüber den Vorjahresmonaten rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgang in den Monaten Juni bis August 2020 um mind. 50% fortdauern. Bei Unternehmen, die nach dem April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Daneben wurde noch ein umfassendes Zukunftspaket beschlossen, wobei hier besonders die Kfz-Steuer für PKWs zu erwähnen ist, die sich noch gezielter an der CO2Emmission orientiert. Für klima- und umweltfreundliche Elektrofahrzeuge wird die „Innovationsprämie“ verdoppelt (begrenzt bis 31.12.2021). Zugleich soll die Ladesäulen-Infrastruktur ebenfalls ausgebaut werden.
Außerdem sollen die Digitalisierung und der Ausbau des Glasfasernetzes gestärkt werden. Eine Registermodernisierung in der Verwaltung bei Bund/Ländern u. Kommunen und weitere technologische Maßnahmen sollen die Zukunft modernisieren und sichern.
Alles in allem sicherlich die richtigen und notwendigen Schritte für den Weg in eine neue Welt.
Wir halten Sie über die Neuerungen auf dem Laufenden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Bleiben Sie gesund!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
28.04.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
diese Woche startet gleich mit schlechten Nachrichten für unsere Vertragsärzte:
Laut einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit sind die Anträge auf KUG bei Vertragsärzten abzulehnen! Dies berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Internetseite. Hiernach würden die Ausgleichzahlungen der KV wie eine Betriebsausfallversicherung die wirtschaftlichen Gründe für die KUG Anträge entfallen lassen. Einzig die PKV Umsätze wären berücksichtigungsfähig.
Das bedeutet, Sie müssen Ihren existenzbedrohenden Umsatzrückgang hinsichtlich des Privatumsatzes geltend machen, z.B. durch Vergleich Umsatz PKV März/April 2020 zu März/April 2019. Ggf. könnten die Verrechnungsstellen bei der Nachweispflicht helfen.
Sprechen Sie uns an wie wir in Ihrer konkreten Situation vorgehen wollen!
Tierärzte und Zahnärzte sind von vorgenannter Regelung nicht betroffen; zumindest war bislang nichts Gegenteiliges herauszubekommen.
News für Zahnärzte: Der vom Gesundheitsministerium angekündigte Schutzschirm sieht eine Absicherung der Liquidität in Höhe von 90% aus dem letzten Jahr vor; am Jahresende können hiervon 30% der zu viel bezahlten Summe behalten werden. Auf diesen Bonus sollen angeblich zusätzliche staatliche Unterstützungen wie Soforthilfe, KUG etc. nicht angerechnet werden. Diese Verordnung soll noch Ende April in Kraft treten. Wir informieren Sie, wenn es Neues gibt.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
23.04.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
viele Neuerungen sind seit Montag dieser Woche wieder in Kraft – allerdings weniger in Bayern: hier bei uns dürfen erste Geschäfte erst ab 27.04. wieder öffnen, verbunden mit der Mundschutzpflicht in der Öffentlichkeit. Alleine Baumärkte und Gartencenter konnten Montag bereits wieder aufmachen. Die Friseure sind am 04.05. berechtigt zu öffnen, allerdings unter Auflagen, die noch nicht wirklich feststehen bzw. gerade erarbeitet werden.
Fest steht nun aber auch, dass jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Zulage bis 1.500,- € steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen kann. Voraussetzungen für dieses steuerfreie und sozialversicherungsfreie Arbeitsentgelt ist, dass Ihre Beschäftigten es zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten und Sie als Arbeitgeber diese Beihilfen, Unterstützungen oder Sachleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn zahlen.
Fragen Sie uns wie dies erstmalig mit dem Maigehalt umgesetzt werden kann.
Erfreulich ist, dass Bayern seine Künstler unterstützt: jeder Künstler, der in der KSK gemeldet ist, erhält für drei Monate eine mtl. Zulage von 1.000,- €. Auch die Befreiung der Kindergarten- und Kitagebühren für 3 Monate ist beschlossen (für Bayern). Die konkrete Umsetzung steht noch aus.
Die Auszahlung der beantragen Soforthilfe läuft teils schleppend: in vielen Fällen kommen nun Rückfragen seitens der Behörde hinsichtlich der Liquidität, da der Behörde nicht zweifelsfrei ersichtlich sei ob im Antrag der Liquiditätsengpass oder der fehlende Umsatz angegeben wurde. Sprechen Sie uns an, wenn dies auch auf Sie zutrifft. Wir helfen Ihnen bei der Beantwortung.
Außerdem wurde noch die Corona-Hygiene Pauschale beschlossen, die jeder Zahnarzt für seine Privatpatienten bis Juli 2020 zusätzlich abrechnen darf (für den entstandenen Mehraufwand). Ob dies auch für Hausärzte gilt, ist noch nicht geklärt.
Und schließlich hat die große Koalition letzte Nacht noch umfassende neue Hilfen verabschiedet:
- Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: ab 4. Monat auf 70% (bzw. 77% mit Kindern), ab 7 Monat auf 80% (bzw. 87%)
- Verlängerung des Arbeitslosengeldes um drei Monate
- Senkung USt auf 7% bei der Gastronomie ab 01.07.20 für ein Jahr
- 500 Mio. € für Schulen und Schüler (Einzelbeträge bis zu 150,- €) für die generelle Erweiterung der Digitalisierung
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
20.04.2020
Wirtschaftswachstum geht – Solidarität bleibt!
Wir spenden Atemschutzmasken zum Schutz unserer Mandanten im Gesundheitswesen!
08.04.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
auch diese Woche waren unsere Politiker nicht untätig und haben an den bisherigen Schutzmaßnahmen noch notwendige Verbesserungen umgesetzt.
Die Banken erhalten nun eine 100%-ige statt einer 90%igen Haftungsfreistellung, der Staat bürgt. Der Kreditantrag kann dadurch ohne weitere Risikoprüfung bewilligt und zeitnah ausbezahlt werden. Der Zinssatz beträgt 3%. Allerdings müssen die folgenden Voraussetzungen für Sie vorliegen:
- Ihr Unternehmen muss mehr als 10 Mitarbeiter haben!
- Sie haben am 31.12.2019 oder durchschnittlich in den letzten drei Jahren einen Gewinn erwirtschaftet
Der maximale Kreditbetrag sind bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
Dadurch soll sichergestellt bleiben, dass nur die Unternehmen profitieren, die ausschließlich aufgrund der Corona Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind!
Start-Ups fallen hier eindeutig raus!! Was nun auch schon in der Öffentlichkeit stark in Kritik geraten ist.
Wir empfehlen Ihnen beim „alten“ Förderantrag mit der 90%igen Haftungsfreistellung zu bleiben. Zwar ist die Beantragung etwas aufwendiger, der Zinssatz mit 1%-2% (je nach Bank) aber deutlich besser!
Ein tatsächlich positives Signal an Ihre Mitarbeiter wurde am Sonntag beschlossen, zwar bislang ohne konkrete Umsetzung, aber der Tenor bleibt: Sie können Ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 01.März 2020 bis 31.12.2020 eine Sonderzahlung bis zu 1.500,- € steuer- (und wohl auch sozialversicherungsfrei) zukommen lassen – als besonderen Dank für Ihre Mühen und Leistungen in Krisenzeiten. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, informieren wir Sie.
Für unsere Ärzte haben die KVen nun beschlossen Ausgleichzahlungen zu leisten, wenn die aktuellen Fallzahlen aufgrund der Corona-Pandemie geringer als im Vorjahr ausfallen. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Nähere Infos über die Höhe und die Nachweispflicht war bislang von den KVen nicht kommuniziert. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Und schließlich noch eine Anregung für die „Zeit danach“: Über die Firma Ciani aus Windsbach können Sie Theken-, Praxisschutz oder sonstigen „Spuck“schutz für Ihr Unternehmen/Praxis anfertigen lassen (https://www.ciani.de).
Wir wünschen Ihnen ein erholsames und schönes Osterwochenende. Bleiben Sie gesund!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
Bundesagentur für Arbeit: Nebenverdienst bei Kurzarbeit
Spuckschutz
02.04.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Fragen zur Kurzarbeit stellen unsere Lohnsachbearbeiter (-innen) auf eine hohe Belastungsprobe. Wir benötigen jetzt Ihre (!) Unterstützung, damit das Kurzarbeitergeld ab April zeitnah an Ihre Mitarbeiter ausgezahlt werden kann.
Die Bundesagentur für Arbeit wird – bedingt durch die immens hohe Anzahl an Antragsberechtigten – sicherlich nur verzögert das Kurzarbeitergeld auszahlen können. Demzufolge müssen die Meldungen durch uns sehr zeitnah erfolgen. Dies setzt voraus, dass wir von Ihnen korrekte und vollständige Stundenmeldungen bekommen.
Im Anhang ist eine Vorlage zur Stundenerfassung beigefügt. Zunächst benötigen wir die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit und die Verteilung der Stunden auf die jeweiligen Wochentage! Dann benötigen wir zum 15. des laufenden Monats die bis dahin angefallenen Fehlstunden/-tage, verteilt auf die einzelnen Wochentage. Die noch verbleibenden Fehlstunden/-tage bis zum Ende des laufenden Monats müssen Sie dann schätzen. Im darauf folgenden Monat benötigen wir dann die tatsächlichen Fehlzeiten, um die Korrektur zur Schätzung vornehmen zu können.
Beim ersten Lesen klingt das alles sehr kompliziert, ist es aber nicht! Die Lohnabrechnung und rechtzeitige Beantragung des Kurzarbeitergeldes wird nur dann funktionieren, wenn wir strukturierte und vollständige Angaben erhalten!
Aktuelle Änderungen zur Corona-Soforthilfe des Bundes und der Länder:
Bitte beachten Sie die Änderungen zur Corona-Soforthilfe (siehe Anhang). Der Antrag kann ab jetzt nur noch online (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/) gestellt werden. In dem Schreiben des Bundesministeriums ist auch eine Definition zum Liquiditätsengpass enthalten. Antragsberechtigt ist nur der, bei dem die Einnahmen in den nächsten drei Monaten nicht die Ausgaben (ohne Personalkosten und Privatentnahmen) decken können. Der Einsatz von Eigenmitteln ist nicht mehr Voraussetzung.
Dem Rundschreiben haben wir im Anhang eine sehr ausführliche Übersicht über die bundes- und landesweiten Hilfen für Freiberufler beigefügt. Für Detailfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Gemeinsam – im Kampf gegen Covid-19!!!
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
Kurzfakten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - 30.03.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne
Übersicht der Hilfsmaßnahmen für Freiberufler
Kurzarbeitergeld (KUG) - Information der Bundesagentur für Arbeit
Muster KUG Stunden
30.03.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
der Staat zieht alle Register, um die wirtschaftlichen Folgen durch Covid-19 abzumildern. Unsere Politiker erweisen sich dabei als besonnene und wirksame Krisenmanager. Durch das Sofortprogramm für Kleinstunternehmer und Soloselbständige erhalten notleidende Unternehmer einen einmaligen Zuschuss. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang. Bitte beachten Sie, dass die Antragsvoraussetzungen nur dann vorliegen, wenn keine privaten Eigenmittel mehr vorhanden sind.
Letzte Woche wurde auch das KfW-Sonderprogramm 2020 verabschiedet. Es kann sofort über die Hausbank beantragt werden (Einzelheiten siehe Anhang). Die aufgestockte Bürgschaftsübernahme sollte es für die Banken in der Regel einfach machen, Ihrem Kreditantrag statt zu geben. Bitte informieren Sie uns umgehend, falls Sie unsere Unterstützung benötigen.
Auch die Apo-Bank hat ein Sonderprogramm Corona Liquiditätshilfe aufgelegt (siehe Anhang). Damit sollten Kunden der Apo-Bank schnell und unbürokratisch die notwendigen liquiden Mittel erhalten.
Die beschriebenen Maßnahmen zeigen, dass der Staat handlungsfähig ist und die Unternehmer massive Unterstützung erhalten. Natürlich müssen zusätzliche Kredite zurückgezahlt werden. Einige Unternehmer werden die Krise nicht überleben und viele werden die wirtschaftlichen Auswirkungen noch lang spüren. Wir werden unseren Beitrag leisten, damit Sie möglichst unbeschadet durch diese schwere Zeit kommen. Konzentrieren Sie sich jetzt bitte auf das Wesentliche! Tun Sie das Not-wendige! In Zeiten der Not müssen Sie wendig bleiben. Jede Krise öffnet neue Wege, weil die alten Wege versperrt sind. Wir sind uns sicher, dass wir gemeinsam diese neuen Wege erarbeiten und beschreiten werden.
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Kurzfakten zu Corona Soforthilfen
KfW: Kurzfakten
LfA: Rundschreiben
APO-Bank: Sonderprogramm Corona Liquiditätshilfe
23.03.2020
Kurzarbeitergeld
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
um Ihnen bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes behilflich zu sein, folgenden Sie bitte dem Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf.
In der Anlage finden Sie zusätzlich das Musterschreiben für Ihre Mitarbeiter.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
Musterschreiben für Ihre Mitarbeiter
Für arbeitsrechtliche Fragen steht Ihnen uner Kooperationspartner Herr RA / Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Biegler zur Verfügung.
Seine Kontaktdaten lauten:
Neidsteiner Str. 14
90482 Nürnberg
Telefon: 0911 • 50 63 808
23.03.2020
Einmalige Soforthilfe – Bitte sofort prüfen!
Das Bayerische Staatsministerium gewährt für wirtschaftlich geschädigte Unternehmen einen einmaligen Zuschuss. Der Antrag ist sehr (!) unbürokratisch zu stellen. Die Bearbeitung dauert nur wenige Minuten. Wir bitten Sie umgehend zu prüfen, ob bei Sie zu den Anspruchsberechtigten gehören.
SONDERREGELN WEGEN CORONA
CORONA-ANTRAG-SOFORTHILFE
20.02.2020
Gesund bleiben – Ruhe bewahren – Liquidität sichern!
Sicherung der Liquidität!
Der Coronavirus hat uns fest im Griff und bestimmt unseren Alltag – privat und beruflich. Die wirtschaftlichen Folgen der Krise werden nachhaltig und einschneidend sein. Wie einschneidend kann Ihnen heute kein Experte sagen. Wir können heute nur eins tun: vorbeugen! Entscheidend ist dabei die Sicherung der Liquidität. Über die angelaufenen Maßnahmen haben wir bereits letzte Woche berichtet. Neue kommen dazu. Dabei zeigt sich Bayern besonders pragmatisch und flexibel. Auf Antrag werden bereits geleistete Umsatzsteuersonder(!)vorauszahlungen zurückgezahlt. Nutzen Sie diese Möglichkeiten! Die LfA Förderbank Bayern gewährt für bestehende Darlehen eine Tilgungsaussetzung von bis zu vier Raten. Ein dementsprechender Vordruck zur Beantragung befindet sich im Download-Bereich des Bankenportals. Auch bei der staatlichen Förderbank KfW sind Nachbesserungen der bestehenden Betriebsmittelkredite geplant. Diese werden sicherlich in der laufenden Woche beschlossen und bekannt gegeben.
Ruhe bewahren!
In den letzten Tagen hat uns ein breites Spektrum an Anfragen erreicht. Die Vorsichtigen haben Angst um ihr ganzes Hab und Gut. Die Mutigen fragen nach dem richtigen Wiedereinstieg in den Aktienmarkt. Zunächst zu den „Untergangsszenarien“: Funktionierende Krisenpläne und Vorsorgemaßnahmen werden immer in wirtschaftlich guten Zeiten erstellt und getroffen. Panische Kurzschlussreaktionen sollten dagegen vermieden werden. Sie erreichen damit meist nur das Gegenteil. Es ist auch nicht die Zeit für Spekulationen. Sie sollten lieber die Kraft und Zeit darauf verwenden dort mitzuhelfen, wo die Not am größten ist. Solidarität ist das Gebot der Stunde.
Gesund bleiben!
Für unsere Ärzte und Pflegekräfte wird es immer schwerer sich wirksam zu schützen. Die KZVB hat am 19.03.2020 ein Sonderschreiben herausgegeben und darin festgelegt, dass Zahnarztpraxen sich nicht mehr selbst um eine Vertretung kümmern müssen, wenn Sie auf Grund von fehlenden Hygieneartikeln den Praxisbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten können. Der neu eingerichtete flächendeckende Notdienst wird diese Aufgabe übernehmen, damit die Gesundheit des ärztlichen Personals gesichert bleibt.
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
LfA Förderbank Bayern
Sonderrundschreiben KZVB
17.03.2020
Zusammenarbeit intensivieren – Leistungsbereitschaft erhöhen!
Der Corona-Virus hat unseren Alltag fest im Griff. Es kommt zu einschneidenden Beschränkungen, sowohl im Privat- als auch im Berufsleben. Selbstverständlich sind wir in diesen schweren Zeiten für Sie da. Sie können uns weiterhin zu den üblichen Geschäftszeiten erreichen, unabhängig ob wir in der Kanzlei oder im Homeoffice arbeiten. Über aktuelle Entwicklungen (Förderprogramme, Kurzarbeitergeld, Steuererleichterungen etc.) werden wir sehr zeitnah auf unserer Homepage informieren.
Die Neuerungen beim Kurzarbeitergeld ab 01.04.2020 sind sehr zu begrüßen. Damit löst die Politik an dieser Stelle ihr Versprechen zum schnellen, unbürokratischen Handeln ein. Gleiches gilt für Steuerstundungsanträge. Bei den Förderkrediten ist dies leider nicht gelungen. Die Beantragung über die Hausbank entspricht zwar dem üblichen Antragsweg. Eine sinnvolle notwendige Soforthilfe wäre jedoch nur eine direkter Förderantrag an die LfA Förderbank ohne größere Prüfung. Darüber hinaus müsste auch ein Tilgungszuschuss in das Förderprogramm eingearbeitet sein.
Ihr Kanzlei-Team friebe & partner
IInformationen des Bundeswirtschaftsministeriums.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt. Sie finden dort nützliche Links und Downloads zu
- Härtefallfonds Corona
- Finanzielle Unterstützungsangebote
- Kurzarbeit
- Steuerstundung
sowie weitere Links zu Arbeitsrecht, Kinderbetreuung etc.
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise (FAQ-Katalog)
Sonderinformationen - Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Sonderinformation - Corona - Kurzarbeit
Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus