Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,
nun steht das Neue Jahr vor der Tür und damit kommen auch ein paar spannende Änderungen auf uns zu, welche in der Lohn- und Gehaltabrechnung ab dem 01.01.2024 ihre Gültigkeit finden
- Die Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben: In Kranken – und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.175,- € à187,50 Euro mehr zum Vorjahr. In Renten- und Arbeitslosenversicherung (alter Bundesländer): 7.550,- € à 250,- € mehr – (neue Bundesländer): 7.450,- € à 350,- € mehr.
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € auf 30€ und von 14€ auf 15€.
- Sonderregelung zum Kinderkrankengeld läuft Ende 2023 aus: Ab 2024 gilt wieder die ursprüngliche Regelung: 10 Arbeitstage pro Kind bzw. 20 Tage für Alleinerziehende.
- Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld wird auf 15 Arbeitstage pro Elternteil oder 30 Tage für Alleinerziehende festgesetzt.
- Unterstützung von Familien: Erhöhung des Kinderfreibetrages auf 3.192,- €
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12,41 €.
- Geringfügigkeitsgrenze steigt somit auf 538,- €.
- Auch Azubis bekommen den Mindestlohn von 12,41 € und somit ein Mindestgehalt im 1. Jahr: 649,- €, 2 Jahr: 766,- €, 3. Jahr: 876,- € und im 4. Jahr: 909,- €.
- Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440,- € auf 2.000,- €
- Arbeitnehmer Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen wird auf 40.000,- € angehoben. Bisher lag die Einkommensgrenze bei 35.800,- €
- Fachkräfteeinwanderung: Für Branchen mit großem Bedarf wird erstmalig eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Person darf unabhängig der Qualifikation 8 Monate in DE arbeiten. Voraussetzung: ein tarifgebundener Arbeitgeber.
Angesichts der vielen gesetzlich begründeten Änderungen und der stetigen Preisanpassung der DATEV werden wir ab dem Kalenderjahr 2024 unsere Bepreisung für die Lohnabrechnung ebenfalls entsprechend auf 17,- € pro Arbeitnehmer anpassen.
Wir bedanken uns an der Stelle für Ihr Vertrauen und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit im neuen Jahr.
Freundliche Grüße,
Ihr Kanzleiteam
Die Inflationsausgleichsprämie ist da – Was Arbeitgeber wissen müssen.
Am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur temporären Senkung des
Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zugestimmt. Damit steht nun fest, worauf viele Beschäftigte gehofft haben: Unternehmen können auf freiwilliger Basis unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabefreie Leistungen in Höhe von jeweils bis zu 3.000 Euro an ihre Beschäftigten erbringen (sog. Inflationsausgleichsprämie). Sinn und Zweck der Prämie ist es, die Belastungen der Beschäftigten insbesondere durch die gestiegenen Gaspreise abzufedern.
Detaillierte Informationen erhalten Sie hier: Mandanteninformation_Inflationsausgleichsprämie